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Erhalte ich Kindergeld für gemeinsam mit mir eingereiste Kinder?
Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 AufenthG, der für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder diese erlaubt, können für ihre mit eingereisten Kinder Kindergeld erhalten. Kindergeld wird bei der Gewährung von Sozialleistungen nach dem SGB II oder SGB XII als Einkommen mindernd berücksichtigt.