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Erhalte ich Sozialleistungen, wenn ich im Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms Afghanistan aufgenommen wurde?
Mit einem Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 AufenthG können Sie bei Hilfebedürftigkeit Sozialleistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) oder SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt) im gleichen Umfang wie deutsche Staatsbürger erhalten.
Die Sozialleistungen bestehen aus einer Pauschale (Geld) u. a. für Ernährung, Kleidung, Hausrat und persönliche Bedürfnisse (sogenannter Regelbedarf). Zusätzlich werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung berücksichtigt. Im ersten Jahr werden die Unterkunftsbedarfe in voller Höhe übernommen. Anschließend werden die Unterkunftsbedarfe nur übernommen, soweit sie angemessen sind (Höchstgrenze in Abhängigkeit der Zahl der Familienmitglieder und der örtlichen Gegebenheiten). Auch Bedarfe für besondere (z. B. bei Schwangerschaft) oder einmalige Situationen (z. B. für die Erstausstattung der Wohnung) können anerkannt werden.
Zusätzlich können Sie für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten.
Sie erhalten diese Leistungen, solange Ihr eigenes Einkommen und Vermögen nicht zur Finanzierung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreicht. Sofern Sie über eigenes Einkommen oder Vermögen verfügen, können eventuell andere Sozialleistungen (z.B. Wohngeld, Kinderzuschlag) gewährt werden.