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Sind von der Aufnahme auch Familienangehörige umfasst?
Ja. Die Aufnahme umfasst die Hauptperson sowie Kernfamilienmitglieder (ein Ehepartner oder eine Ehepartnerin, minderjährige ledige Kinder) oder bei entsprechender Glaubhaftmachung auch einen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner bzw. eine Lebenspartnerin. Zudem können Familienangehörige Berücksichtigung finden, bei denen glaubhaft dargelegt wird, dass sie
- in einem besonderen, nicht nur wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Hauptperson stehen oder/und
- sich in einer konkreten und andauernden Bedrohungslage befinden, die in einem direkten Zusammenhang mit der bei der Hauptperson aufgrund der Tätigkeit oder Vulnerabilität bestehenden konkreten Gefährdung steht.